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Reklame "Hervorragende Verträglichkeit" bei häufigen Nebenwirkungen irreführend
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.01.2010 - Az.: 3 U 102/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Kommt es nach der Anwendung eines Augentropfen-Präparates zur Glaukombehandlung laut Fachinformation zu häufigen - d.h. 1% - 10% - Augenerkrankungen und Nebenwirkungen, darf dieses Medikament nicht mit den Worten "Hervorragende lokale Verträglichkeit" beworben werden. Eine derartige Reklame ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, die beide u.a Augentropfen vertrieben. Die Beklagte bewarb ihr Präparat zur Glaukombehandlung mit den Worten

"Hervorragende lokale Verträglichkeit."


Die Klägerin machte geltend, dass die Werbung irreführend sei, da laut Fachinformationen die Verwendung des Medikamentes der Beklagten zu häufigen Nebenwirkungen, wie beispielsweise Fremdkörpergefühl oder Augenschmerzen, führe. Sie begehrte daher Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie erklärten, dass der durchschnittliche Verbraucher bei der Aussage "Hervorragende lokale Verträglichkeit" davon ausgehe, dass Nebenwirkungen gar nicht oder allenfalls sehr selten bei den Verwendern auftreten würden. Auch die angesprochenen Ärzte gingen davon aus, dass die Verträglichkeit qualitativ derart überragend sei, dass Nebenwirkung im Grunde auszuschließen seien.

Da die Fachinformation aber angebe, dass Nebenwirkungen wie Augenschmerzen, Brennen und Juckreiz häufig - das heißt bis zu 10% - vorkomme, sei der Werbeslogan "Hervorragende Verträglichkeit" irreführend und damit wettbewerbswidrig.




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